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05.12.2018 17:00 Uhr - Autor: Michael Neumann, Mag.

Mario He - ÖADR vrl. Entscheidung

Aktiver Dopingvorwurf gegen Mario He nicht erhärtet...
Mit dem heutigen Tag wurde die vorläufige Entscheidung des ÖADR (Österreichische Anti-Doping Rechtskommission) veröffentlicht.

Aus der ausführlichen Begründung der Anti-Doping Rechtsinstanz in Österreich geht eindeutig hervor, dass dem Vorarlberger Mario He weder ein Vorsatz noch ein grobes Verschulden oder eine grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann. Ebenfalls nicht erhärtet hat sich der Tatbestand einer  wissentlichen Anwendung des nicht leistungssteigernden Medikamentes seitens des Sportlers.

Nachdem es sich um eine erstmalige positive Dopingprobe des Sportlers gehandelt hat „und dies auch einem normal sorgfältigen Menschen durchaus auch passieren kann“ lautet die Entscheidung der Kommission, dass es sich im gegenständlichen Fall, um eine leichte Fahrlässigkeit handelte. Dies entbindet den Top-Sportler jedoch nicht der Verantwortung für Substanzen in seinem Körper verantwortlich zu sein und bei jedem Medikamentenwechsel – Mario He hat auf ärztliche Verschreibung einen Medikamentenwechsel vorgenommen und aufgrund der Namensähnlichkeit des blutdrucksenkenden Medikaments keine neuerliche Medikamentenabfrage durchgeführt - dies jeweils separat zu prüfen. Aufgrund der Zusammenarbeit bei der Aufklärung mit der NADA Austria, des nicht Bestreitens des Medikamentes bei der Dopingkontrolle am 10.10.2018 gem. Prüfprotokolls sowie der oben angeführten Gründe, wurde gegen den Sportler -in Anlehnung zum CAS Urteil ITF vs Cilic aus 2013- eine Standardsperre von 4 Monaten ausgesprochen. Nachdem Mario He unmittelbar nach Bekanntwerden der positiven Dopingprobe jegliche Wettkampfteilnahmen abgebrochen hatte, wird diese Zeit auf das Strafmaß angerechnet und der Sportler ist ab 10.02.2019 wieder für jegliche Wettkampfteilnahmen zugelassen.
In diesem Zusammenhang sei eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich um eine vorläufige Entscheidung des ÖADR handelt und die 4-wöchige Einspruchsfrist für die beteiligten Parteien zu beachten sind.

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